Die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr gegen Drohnen ist in Deutschland aufgeteilt: Für militärische Liegenschaften ist die Bundeswehr zuständig, für Verkehrsflughäfen die Bundespolizei, für alles Übrige die Landespolizeien. Für ein Industrie- oder Gewerbegelände bedeutet das: Es gibt keine stehende, ständig verfügbare Zuständigkeit für den Luftraum über einem Betriebsgelände. Die Polizei wird tätig, wenn sie gerufen wird, und ist dabei auf die Beobachtung aus dem Unternehmen angewiesen.
Ein Betriebsgelände ist rechtlich nicht schutzlos. § 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung legt bundesweit geltende geografische Gebiete fest, in denen der Drohnenbetrieb verboten oder nur mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers zulässig ist. Alle genannten Abstände sind seitliche Abstände.
Für Industrieanlagen sowie Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung gilt ein Sperrbereich von 100 Metern. Ein Flug ist dort nur mit Zustimmung des Betreibers zulässig. Ein Überflug ohne Zustimmung ist bereits ein Rechtsverstoß, unabhängig davon, was der Pilot vorhat.
Erstens: Ihre Position ist deutlich stärker, als die meisten Verantwortlichen annehmen. Die Verweigerung der Betreiberzustimmung ist eine wirksame, ausdrücklich vorgesehene Handlung.
Zweitens: Diese Zonen wirken nur gegenüber demjenigen, der sich an Recht hält. Sie ersetzen keine Erkennung.
Ihr Standort ist rechtlich nicht schutzlos. Klicken Sie auf ein Schutzobjekt, um den geltenden Mindestabstand und mögliche Ausnahmen zu sehen. Alle Abstände sind seitliche Abstände.
Wählen Sie ein Schutzobjekt aus, um Abstand und Ausnahmen anzuzeigen.
Wichtig: Wenn Ihr Standort eine Industrieanlage oder Energieanlage ist, sind Sie selbst die Stelle, die einem Überflug zustimmen kann. Ein Überflug ohne Ihre Zustimmung ist bereits ein Rechtsverstoß. Diese Zonen wirken jedoch nur gegenüber demjenigen, der sich an Recht hält. Sie ersetzen keine Erkennung.
Für private Unternehmen ist ohne Ausnahme nicht erlaubt: das Abfangen einer Drohne mit Netzen, Fanggeräten oder anderen Drohnen, das Stören der Steuer- oder Navigationsverbindung (Jamming), die Übernahme der Steuerung (Spoofing), die Zerstörung mit welchem Mittel auch immer sowie der Beschuss.
Diese Beschränkung gilt unabhängig davon, ob es sich um das eigene Grundstück handelt, ob die Technik legal erworben wurde, ob die Drohne unmittelbar über der eigenen Halle steht und ob der Betreiber sich in seinen Rechten verletzt sieht.
Merke: Es gibt kein Notwehrrecht gegen Drohnen, das ein Unternehmen zum Handeln berechtigt. Das eigene Grundstück endet in dieser Frage am Boden.
Die Beschränkung lässt dennoch eigenen Handlungsraum. Er ist nicht Restmenge, sondern das eigentliche Aufgabenfeld eines Unternehmens.
Wer Technik beschafft, stößt auf drei Rechtsgebiete außerhalb des Luftrechts, die in Anbieterunterlagen selten erwähnt werden. Der Merksatz dazu: Passiv ist rechtlich einfach. Aktiv wird aufwendig. Jede Wirkung ist verboten.
Ist der Verursacher ermittelt, bleibt eine Beobachtung nicht folgenlos. Verstöße gegen die Luftverkehrs-Ordnung, etwa der Überflug einer Industrieanlage ohne Betreiberzustimmung, sind als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro bewehrt. Als Straftat kommen unter anderem der Aufstieg in einem Flugbeschränkungsgebiet, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen oder das Ausspähen von Daten in Betracht. Im Zivilrecht bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Löschung von Aufnahmen.
Für die Durchsetzung ist die Identität des Verursachers erforderlich, was in der Praxis die eigentliche Hürde darstellt. Damit ist begründet, warum Beobachtung Wert hat: Ohne belastbare Dokumentation gibt es keinen Anknüpfungspunkt für Ermittlungen.
Gemeldet wird jede Beobachtung, die nicht eindeutig einem angekündigten und genehmigten Flug zuzuordnen ist, insbesondere jede Wiederholung. Intern an die benannte Stelle (Werkschutz oder Sicherheitsbeauftragter), extern an die Polizei, bei akutem Vorgang über den Notruf.
Häufig übersehen: Vor dem Melden muss geklärt sein, welche eigenen Flüge angekündigt sind. Der Dachdecker mit Genehmigung und der Vermesser der Nachbarfirma lösen dieselbe Beobachtung aus wie ein Angreifer und erzeugen die meisten Fehlmeldungen.
Und die Grenzen der Detektion
Nach der Technik und dem Recht geht es jetzt um die Praxis: Wie erkennt man eine Drohne tatsächlich – und warum gibt es dafür nicht den einen perfekten Sensor? Sie lernen, dass jedes Verfahren etwas anderes misst und jedes eine harte Grenze hat, an der es nichts mehr sieht.
„Ein Standort, der nur ein Verfahren betreibt, hat kein Detektionssystem, sondern einen Melder mit bekannten blinden Flecken.“