Einführung in die Drohnentechnik

Was fliegt da, und was kann es?

In dieser Lektion lernen Sie, wie eine Drohne technisch funktioniert, welche Bauformen es gibt und wie die rechtliche Klassenlogik aufgebaut ist.

Im Detail:

  • Bauformen. Wie lassen sich die verschiedenen Drohnentypen unterteilen und was sind deren Besonderheiten
  • Klassifizierung. Welche Geräteklassen und Flugkategorien gibt es und welche Klasse darf wie eingesetzt werden??
  • Sonstige technische Systeme. Wie werden UAV gesteuert und welche Autonomiestufen gibt es.

Gewerblicher UAV-Einsatz- Abgrenzung Betreiber und Fernpilot 

Zunächst einmal eine Einordnung für den gewerblichen Einsatz von UAV. 

In einem Unternehmen fallen beide Rollen auseinander. Das Unternehmen ist Betreiber und trägt die Registrierungspflicht und die Versicherungspflicht. Der Mitarbeiter ist Fernpilot und trägt die Qualifikationspflicht. Bei einem Vorfall wird zuerst der Betreiber angesprochen, so wie beim Fahrzeug zuerst der Halter. 

Eine Registriernummer, die e-ID, gilt für den Betreiber, nicht für ein einzelnes Gerät. Ein Unternehmen kann beliebig viele Drohnen unter derselben e-ID betreiben.

Bauformen von UAV

Bei dem Begriff Drohne, denken wir oft an den typischen kleinen Quadcopter, also ein kleines Fluggerät mit vier Rotoren. Es gibt allerdings noch viele weitere Bauformen:

Multicopter - Multirotor
Mehrere auftrieberzeugende Rotoren in einer Ebene. Von Tricopter bis Oktocopter X8. Mehr Rotoren bedeuten mehr Nutzlast und Ausfallsicherheit, aber kürzere Flugzeit.
Starrflügler
Tragflächen statt Rotoren. Kann nicht schweben, braucht Startbahn oder Handstart. Erreicht ein Vielfaches der Reichweite eines Multirotors. Untervariante Nurflügler mit geringer Radarrückstrahlfläche.
VTOL-Hybrid
Startet senkrecht wie ein Multirotor, fliegt tragflächengestützt weiter. Vereint beide Vorteile, kostet dafür Komplexität und Masse.
FPV-Racer / Freestyle
Kleine Propeller, oft Eigenbau, Steuerung über Videobrille. Extrem agil, schnell, meist ohne Satellitennavigation und Geo-Sensibilisierung. Die relevanteste zivil verfügbare Missbrauchsplattform.
Fesseldrohne
Stromversorgung über Kabel, Standzeit praktisch unbegrenzt, Höhe kabelbegrenzt. Wird zur Objektüberwachung eingesetzt.
Leichter als Luft
Fesselballon, Luftschiff, Aerostat. Sehr lange Standzeit, kaum Manövrierfähigkeit. Radarbild sieht völlig anders aus als bei einem Multirotor.

Neben der Bauform gibt es noch weitere technische Aspekte und Funktionen, die den Einsatz von UAV bestimmen:

Antrieb
Bei kleinen Systemen bürstenlose Elektromotoren mit Drehzahlreglern und festen Propellern. Gesteuert wird ausschließlich über die Drehzahl der einzelnen Motoren, es gibt keine beweglichen Steuerflächen. Größere Systeme nutzen Verbrennungsmotoren oder Turbinen. Spur: Die Blattfolgefrequenz der Propeller erzeugt ein charakteristisches Geräuschmuster. Das ist die Grundlage akustischer Detektion.
Energie
Lithium-Polymer- oder Lithium-Ionen-Akkus. Sie bestimmen die Flugzeit und damit das Zeitfenster, in dem ein Gerät über einem Gelände sein kann. Typisch sind zwischen 20 und 45 Minuten bei Multirotoren. Die Energiedichte ist der begrenzende Faktor der gesamten Gattung.
Flugregelung
Ein Flugregler verrechnet Kreisel-, Beschleunigungs-, Luftdruck- und Magnetfeldwerte und hält das Gerät in der Luft. Wichtig: Diese Regelung funktioniert vollständig ohne Satellitennavigation. Ein Gerät ohne GNSS ist nicht flugunfähig, es ist nur schwerer zu fliegen.
Navigation und Funkstrecken
Satellitennavigation nutzt zivil vor allem GPS. Darauf setzen die Geo-Sensibilisierung und die Rückkehrfunktion auf. Es gibt bis zu vier getrennte Funkstrecken: Steuerung, Video, Telemetrie und Satellitenempfang. Der Rückkanal mit Video ist oft die stärkere Signalquelle. Alle sendenden Strecken sind passiv auffindbar.
Nutzlast
Kamera, Zoomoptik, Wärmebild, Laserscanner, Multispektralsensor, Lautsprecher, Abwurfvorrichtung. Die Nutzlast entscheidet über das tatsächliche Schadenspotenzial, nicht die Größe des Geräts.
Geo-Sensibilisierung

Geo-Sensibilisierung (auch Geo-Awareness genannt) ist eine technische Funktion in Drohnen, die den Piloten aktiv warnt, bevor das Fluggerät in eine beschränkte oder verbotene geografische Zone (z.B. Flughäfen) einfliegt. In Verbindung mit Geo-Fencing wird ein Einflug sogar automatisch blockiert.

Geo-Fencing

So blockiert Geo-Fencing den Einflug
Virtuelle Mauern: Die Drohne stoppt in der Luft, sobald sie die Grenze einer Flugverbotszone (No-Fly-Zone) erreicht, und fliegt nicht weiter hinein.
Startblockade: Befindet sich die Drohne bereits innerhalb einer Verbotszone, sperren die Motoren. Ein Starten ist unmöglich.
Automatische Landung: Ändert sich der Status einer Zone während des Fluges auf "gesperrt", leitet die Drohne automatisch eine Landung oder die Rückkehr zum Startpunkt (Return-to-Home) ein.

Autonomiegrade

Vier Stufen machen den Unterschied zwischen einem detektierbaren und einem nicht detektierbaren Anflug aus. Ab Stufe drei versagt jede Detektion, die auf Funk beruht.

Stufe 1: Manuell gesteuert
Durchgehende Funkverbindung, Pilot in Sichtweite oder mit Videobild. Vollständig über Funk auffindbar.
Stufe 2: Assistiert
Positionshaltung, Höhenhaltung, Rückkehrfunktion, weiterhin durchgehende Verbindung. Ebenfalls über Funk auffindbar.
Stufe 3: Wegpunktflug
Route wird vorab programmiert, das Gerät fliegt sie ab. Die Funkverbindung kann während des Flugs abgeschaltet sein oder abreißen, ohne dass der Flug endet. Ab hier versagt jede Detektion, die auf Funk beruht.
Stufe 4: Autonom mit Bordlogik
Zielerkennung oder Navigation ohne Satellitensignal über Bildabgleich. Weder Funkstörung noch Navigationsstörung greifen.

Klassifizierung von UAV

Um UAV und deren Einsatz rechtlich zu bewerten muss man die Klassifizierung der Geräte und deren Betriebsart verstehen.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 legt die technischen und produktspezifischen Anforderungen an UAV in der Europaischen Union fest. 

Dabei spielen zwei Klassenkategorien ein wichtige Rolle, die oft verwechselt werden. Die C-Klasse betrachtet das Fluggerät. Die A-Unterkategorie ist die Art und Weise wie es betrieben wird. 

Das Gerät: C0 bis C6
Ergibt sich aus der Beschaffenheit des Geräts, als Label am Gerät. Nicht veränderbar. Das Klassenlabel ist ein Kreis mit einer Ziffer, nicht das CE-Zeichen.
Der Flug: A1, A2, A3
Legt der Fernpilot vor jedem Einsatz fest. Veränderbar. Beschreibt die Betriebsart, nicht das Gerät.
Die Person: Kompetenznachweis
Vergibt die Behörde nach Prüfung. Erwerbbar. Fernpilotenzeugnis qualifiziert die Person, eröffnet aber keine Betriebsart, die das Gerät nicht hergibt.

2.6 Die Klassenlabel C0 bis C6

Rechtsgrundlage: Delegierte Verordnung (EU) 2019/945. Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu in Verkehr gebrachte Geräte ein Label tragen.

Klasse Höchstabflugmasse Weitere Merkmale Fernkennung Geo-Sensibilisierung
C0 unter 250 g max. 19 m/s, max. 120 m Höhe, max. 24 V nein nein
C1 unter 900 g, alternativ Aufprallenergie unter 80 J max. 19 m/s, Höhenbegrenzung, Verbindungsausfallmanagement, eindeutige Seriennummer, Akkuwarnung, Beleuchtung, max. 85 dB ja ja
C2 unter 4 kg zusätzlich gesicherte Datenverbindung und Langsamflugmodus, max. 48 V ja ja
C3 unter 25 kg wie C2, kein Langsamflugmodus gefordert ja ja
C4 unter 25 kg kein automatischer oder autonomer Flug zulässig, keine Elektronikanforderungen nein nein
C5 wie C3, modifiziert Höhenbegrenzung aufgehoben ja nicht zwingend
C6 wie C3, modifiziert, Antrieb auch nicht elektrisch max. 50 m/s horizontal, programmierbare Flugbahn, abschaltbarer Autonomflug ja nicht zwingend

Hinweis: C5 und C6 sind ausschließlich in der speziellen Kategorie bzw. in den Standardszenarien einsetzbar. Die „spezielle Kategorie“ gilt für Einsätze mit einem höheren Risiko, die nicht mehr unter die einfachen Hobby-Regeln fallen.

2.7 Die Unterkategorien A1, A2 und A3

Rechtsgrundlage: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Sie beschreiben die Betriebsart, nicht das Gerät.

↔ Tabelle seitlich scrollbar

Kriterium A1 A2 A3
Grundgedanke Betrieb nahe an Menschen Betrieb in sicherer Entfernung zu Menschen Betrieb fern von Menschen
Abstand zu unbeteiligten Personen C0: Überflug zulässig. C1: Annäherung zulässig, absichtlicher Überflug nicht 30 m horizontal, im Langsamflugmodus bei maximal 3 m/s 5 m keine Unbeteiligten im Betriebsbereich
Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten keiner keiner 150 m horizontal
Menschenansammlungen verboten verboten verboten
Nachweis C0 keiner, C1: A1/A3 A1/A3 plus Fernpilotenzeugnis A2 A1/A3

Faustregel für A1 und A2: Der horizontale Abstand zu einer unbeteiligten Person sollte mindestens der Flughöhe entsprechen. Ein Gerät in 40 Metern Höhe braucht 40 Meter Abstand am Boden, weil es im Fehlerfall nicht senkrecht herunterfällt.

Interaktive Matrix: Klassen & Unterkategorien

Wählen Sie ein Gerät (Klasse) und eine Betriebsart (Unterkategorie). Die Matrix zeigt, ob die Kombination zulässig ist – mit Regel und Beispiel.

1. Gerät wählen (Klasse)

2. Betriebsart wählen (Unterkategorie)

Bitte links ein Gerät und eine Betriebsart wählen.

Merkregeln: A3 geht immer (restriktivste Betriebsart). A1 und A2 sind Privilegien des Geräts, nicht des Piloten – ohne passendes Label bleibt jedes Gerät über 250 g dauerhaft in A3.

Weitere rechtliche Verpflichtungen die sich für den Betrieb von UAV ergeben:

Registrierung als UAS-Betreiber
Erforderlich ab 250 Gramm oder wenn das Gerät unter 250 Gramm wiegt und eine Kamera trägt. Ausgenommen sind Spielzeugdrohnen für Kinder unter 14 Jahren. Ergebnis ist die e-ID. Gebühr 20 Euro für natürliche, 50 Euro für juristische Personen.
Kompetenznachweis für den Fernpiloten
Kein Nachweis bei Geräten unter 250 Gramm beziehungsweise Klasse C0. Ab 250 Gramm der EU-Kompetenznachweis A1/A3, gültig fünf Jahre. Für A2 zusätzlich das Fernpilotenzeugnis A2 mit Theorieprüfung über 30 Fragen, bestanden ab 75 Prozent. Mindestalter 16 Jahre.
Haftpflichtversicherung
Pflicht für jede Drohne, unabhängig von Gewicht, Klasse und Nutzungsart, privat wie gewerblich. Die Pflicht knüpft am Halter an, also am Unternehmen. Private Policen schließen Drohnen häufig aus.
Merksatz
Registrierung ab 250 Gramm oder Kamera. Nachweis ab 250 Gramm. Versicherung ab dem ersten Gramm.

Die Grenze der Klassenlogik

Betrachten wir einen FPV-Eigenbau von rund 500 Gramm ohne Label, ohne Registrierung, ohne Fernkennung und ohne Satellitennavigation. Formal wäre das ein A3-Gerät. Faktisch steht es außerhalb jeder Regelkonformität:

  • Ohne Klassenlabel greift keine der technischen Mindestanforderungen.
  • Ohne Geo-Sensibilisierung wirken Geozonen nicht, das Gerät warnt vor nichts.
  • Ohne Fernkennung greift die kooperative Erkennung nicht.
  • Ohne Registrierung führt kein Weg vom Gerät zum Halter.
  • Ohne Satellitennavigation ist es auch bei gestörtem Signal flugfähig.

Der Schlusssatz der Lektion: Die gesamte Klassenlogik, alle Label, alle Nachweise, alle Registrierungen beschreiben den regelkonformen Nutzer. Sie beschreiben nicht den Angreifer. Wer absichtlich eindringt, wählt genau die Geräte, die von keiner dieser Vorschriften erfasst werden. Genau deshalb braucht ein Standort Detektion und nicht nur Rechtskenntnis.

VORSCHAU · NÄCHSTE LEKTION

Lektion 3 — Rechtliche Möglichkeiten für zivile Unternehmen

Nachdem Sie wissen, was da fliegt, klärt diese Lektion die entscheidende Frage: Was dürfen Sie tun, wenn eine fremde Drohne über Ihrem Unternehmen fliegt? Die Antwort ist eindeutiger, als viele erwarten und sie hat direkte Folgen für Ihren Handlungsspielraum.

Das erwartet Sie

  • Wer ist zuständig? Warum es keine ständige Überwachung des Luftraums über Ihrem Betriebsgelände gibt und was das für Ihre Rolle bedeutet.
  • Welchen Schutz Ihr Standort bereits hat. Der 100-Meter-Sperrbereich nach § 21h Luftverkehrs-Ordnung und warum Sie die zustimmende Stelle sind.
  • Die Linie zwischen Detektion und Abwehr. Warum Abfangen, Jamming, Spoofing und Beschuss für Private ohne Ausnahme verboten sind.
  • Was tatsächlich erlaubt ist. Detektieren, dokumentieren, melden, baulich vorbereiten und die Zustimmung verweigern.
  • Ansprüche & Meldeweg. Welche Rechte Sie gegen einen Drohnenführer haben und wie eine verwertbare Meldung entsteht.

Kernsatz der Lektion: „Es gibt kein Notwehrrecht gegen Drohnen, das ein Unternehmen zum Handeln berechtigt. Das eigene Grundstück endet in dieser Frage am Boden.“